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Feuerwehrpflicht / Ersatzabgabe

Feuerwehrpflicht

Männer und Frauen sind an ihrem Wohnort feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 50. Altersjahr.

Feuerwehrersatzabgabe

Feuerwehrpflichtige, die nicht Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten. Sie beträgt 3.5 ‰ des steuerbaren Einkommens, maximal CHF 500.00, unabhängig vom Einkommen jedoch mindestens CHF 50.00.

Personen zwischen 21 und 50 Jahren, mit einem steuerbaren Einkommen von max. CHF 60'000.00 und einem IV-Grad von mind. 40 %, können von der Feuerwehrsteuer befreit werden. Der Antrag ist mit der Steuererklärung einzureichen.

Zuständige Abteilung