COVID-19-Massnahmen & Steuern – Häufige gestellte Fragen (FAQ)
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie ist eine Vielzahl von Massnahmen getroffen worden, die Fragen nach deren steuerlichen Auswirkungen aufwerfen. Im folgenden Beitrag wird die dazugehörige Praxis des Kantons Luzern dargestellt.
Inhalt:
Steuerliche Folgen für unselbständig erwerbende Personen
Steuerliche Folgen für selbständig erwerbende Personen
Arbeitgeber / Lohnausweis 2021
Unterstützungsleistungen
Kulturschaffende
Steuerliche Folgen für unselbständig erwerbende Personen
Wie ist die COVID-bedingte Kurzarbeitsentschädigung zu deklarieren?
Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis enthalten und muss deshalb nicht separat deklariert werden.
Müssen Corona-Erwerbsausfallentschädigungen versteuert werden?
Ja. Entweder sind sie bereits im Lohnausweis enthalten oder müssen bei direkter Auszahlung separat deklariert werden. Die COVID-Erwerbsausfallentschädigungen, die wegen Erwerbsunterbruch für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren direkt von der Ausgleichskasse an die steuerpflichtige Person ausbezahlt werden, sind als steuerbare Ersatzeinkünfte unter der Ziffer 140/141 der Steuererklärung zu deklarieren.
Welche steuerlichen Abzüge sind für das COVID-bedingte Homeoffice möglich?
Für die Phase des COVID-bedingten Homeoffice wird davon ausgegangen, dass dieses vom Arbeitgeber angeordnet wurde und die übrigen für den Abzug eines Arbeitszimmers erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (wesentlicher Teil der Tätigkeit und eingerichtetes Arbeitszimmer für Homeoffice).
Die tatsächlichen Kosten des Homeoffice sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber vergütet wurden und sie den pauschalen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten übersteigen. Eine Kombination von Pauschalabzug und Abzug tatsächlichen Kosten ist unzulässig.
Beispiel mit drei Monaten COVID-bedingtem Homeoffice (vgl. Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 2.2):
- Nettolohn 2021: CHF 78'000
- Mietkosten / steuerbarer Eigenmietwert 2021: CHF 16'800 (4-Zimmerwohnung)
- Jahresnebenkosten: CHF 2'400
| Abzugsbetrag | Berechnungsformel | |
| Pauschalabzug für übrige Berufskosten wie privates Arbeitszimmer, Fachliteratur etc.) | 3% von 78'000 = 2’340 | 3% des Nettolohns, mind. CHF 2'000 und höchstens CHF 4’000 |
| Tatsächlicher Abzug | (16’800 + 2'400) x 3/12 / (4 + 2) = 800 | Mietkosten oder Mietwert + Nebenkosten während 3 Monaten / Anzahl Zimmer + 2 |
| Faktisch wird der höhere Abzug (hier der Pauschalabzug von CHF 2'340) beansprucht bzw. gewährt. | ||
Kann der Abzug des Arbeitszimmers auch dann noch geltend gemacht werden, wenn das COVID-bedingte Homeoffice nicht mehr vom Arbeitgeber verordnet wird?
Nein. Ausser es steht kein Arbeitsplatz mehr beim Arbeitgeber zur Verfügung. Freiwilliges Homeoffice berechtigt generell nicht zum Abzug eines Arbeitszimmers und zum Abzug von Auslagen der dafür notwendigen Infrastruktur zu Hause.
Wird der Fahr- und Verpflegungskostenabzug wegen den Homeoffice-Tagen während dem Lockdown gekürzt?
Sind die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten des eigenen Fahrzeuges erfüllt, so können die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort berücksichtigt werden. Üblicherweise entfallen durch die Tätigkeit im Homeoffice die Fahrten an den Arbeitsort. Mit dem Verpflegungskostenabzug sollen die durch die auswärtige Verpflegung entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden.
Die Homeoffice-Tage während dem Lockdown führen aufgrund der ausserordentlichen Lage zu keinen Kürzungen des Fahrkosten- und Verpflegungsabzugs. Kosten für Jahresabonnements des öffentlichen Verkehrs sind vollumfänglich abzugsfähig.
Der Fahrkostenabzug ist auf CHF 3'000 (direkte Bundessteuer) bzw. auf CHF 6'000 (Staats- und Gemeindesteuern) beschränkt.
Welche Auswirkungen ergeben sich hinsichtlich des Privatanteils sowie des geldwerten Vorteils bei der Benützung eines Geschäftsfahrzeuges für den Arbeitsweg?
Es ist nach wie vor der Privatanteil von 9,6% des Kaufpreises zu deklarieren.
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Benutzung des Geschäftsfahrzeuges für den Arbeitsweg kann um die COVID-bedingten Homeoffice-Tage gekürzt werden. Beim Fahrkostenabzug ist die Begrenzung zu beachten.
Beispiel für 55 COVID-bedingte Homeoffice-Tage:
| Positionen | Staats- und Gemeindesteuern | Direkte Bundessteuer |
| Leistung: Fahrkosten (unentgeltliche Benutzung für Arbeitsweg (50 km à 165 Tag*, CHF -.70 pro km) | 5’775 | 5’775 |
| Fahrkostenabzug: Begrenzungsbetrag | -6’000 | -3’000 |
| Netto | 0 | 2’775 |
| Privatanteil (9,6% des Kaufpreises von CHF 50'000) | 4’800 | 4’800 |
| Steuerbarer Betrag | 4’800 | 7’575 |
*220 Arbeitstage abzgl. 55 COVID-bedingte Homeoffice-Tage
Sind Fremdbetreuungskosten auch während Kurzarbeit oder angeordnetem Homeoffice abzugsfähig?
Sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, bleiben die effektiv angefallenen Fremdbetreuungskosten auch während der COVID-Phase abzugsfähig (vgl. Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 4).
Hat Kurzarbeit oder Homeoffice Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung von Spesen?
Kurzfristige und vorübergehende Schwankungen des Beschäftigungsgrades oder die vor-übergehende Anordnung von Homeoffice haben keinen Einfluss auf die Beurteilung von Spesen (insbesondere Pauschalspesen) als Auslagenersatz. Bereits genehmigte Spesenreglemente behalten auch während der COVID-Phase ihre Gültigkeit.
Steuerliche Folgen für selbständig erwerbende Personen
Wie müssen Erwerbsausfallentschädigungen infolge COVID-bedingter Betriebsschliessung deklariert werden?
Die COVID-Erwerbsausfallentschädigungen, die aufgrund zwingender Betriebsschliessungen für Selbständigerwerbende ausbezahlt werden, sind als steuerbare Ersatzeinkünfte unter der Ziffer 140/141 der Steuererklärung zu deklarieren.
Wird die Erwerbsausfallentschädigung an Selbständigerwerbende ausbezahlt, zieht die Ausgleichskasse die Beiträge AHV/IV/EO von der Leistung ab. Die Erwerbsausfallentschädigung ist deshalb separat in der Steuererklärung zu deklarieren.
Wie sind COVID-Kredite steuerlich zu qualifizieren?
Bei COVID-Krediten von bis zu CHF 500'000 übernimmt der Bund das vollständige Verlustrisiko einschliesslich der Zinsen für ein Jahr. Beim sog. COVID-Kredit-PLUS (Kreditbeträge von CHF 500'000 bis 20 Mio.) übernimmt der Bund für die ersten CHF 500'000 das vollständige Verlustrisiko einschliesslich der Zinsen für ein Jahr. Für den darüber liegenden Kreditbetrag übernimmt der Bund 85% und das Kreditinstitut 15% des Verlustrisikos. Der Zinssatz beträgt aktuell 0,5% auf den vom Bund abgesicherten Darlehen.
Bei Eintritt eines Kreditausfalls mit definitivem Forderungsverzicht liegt handelsrechtlich und steuerrechtlich ein ausserordentlicher Ertrag vor. Bezahlte Zinsen sind abzugsfähig.
Wird das Homeoffice während des Lockdowns als Betriebsstätte qualifiziert?
Als Betriebsstätte gilt ein Ort, an welchem eine feste und dauernde Geschäftseinrichtung zur Verfügung steht. Zudem muss an diesem Ort ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil der geschäftlichen Tätigkeit stattfinden. Wird Homeoffice nur als Folge von COVID-19 und somit in einem zeitlich definierten Rahmen (z. B. Lockdown) ausgeübt, entsteht dadurch keine Betriebsstätte, zumal dadurch die erforderliche Dauerhaftigkeit nicht erfüllt wird. Bei längerfristigem Homeoffice sowie im internationalen Zusammenhang ist der Einzelfall zu prüfen.
Was ist das massgebende Einkommen für Säule 3a bei ausbezahlten Erwerbsausfallentschädigungen?
Die Erwerbsausfallentschädigungen, welche Selbständigerwerbende aufgrund COVID-19 erhalten, gelten als Ersatzeinkommen und sind als solche auch AHV-pflichtig. Somit können die Erwerbsausfallentschädigungen auch für die Berechnung der grossen Säule 3a (20%) berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben der ESTV Nr. 18, Ziffer 5.5).
Wie werden Beiträge an Unternehmen im Rahmen von Härtefallprogrammen steuerlich behandelt?
Im Rahmen von Härtefallprogrammen gesprochene A-fonds-perdu-Beiträge sind erfolgswirk-sam zu verbuchen. Ab dem Februar 2021 sind weitere Beiträge durch die Kantone und den Bund geplant. Der Verzicht auf die Rückzahlung von Darlehen (sog. Forderungsverzichte) sind ebenfalls erfolgswirksam zu verbuchen.
Arbeitgeber / Lohnausweis 2021
Wie müssen Entschädigungszahlungen für die Nutzung eines eigenen Zimmers für Homeoffice auf dem Lohnausweis 2021 ausgewiesen werden?
Grundsätzlich sind sämtliche Leistungen bzw. geldwerten Vorteile auf dem Lohnausweis 2021 auszuweisen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zugeflossen sind.
Worauf ist bei vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen für Installation von Homeoffice im Zusammenhang mit COVID-19 zu achten?
Zahlreiche Arbeitgeber stellen den Mitarbeitern sämtliche Geräte/Mobiliar für Homeoffice zur Verfügung. Das Überlassen der üblichen Arbeitsgeräte - auch ausserhalb der Arbeitszeit - stellt beim Arbeitnehmer nie steuerbares Einkommen dar. Leistet ein Arbeitgeber zusätzliche Pauschalzahlungen für Homeoffice im Zusammenhang mit COVID-19 (Bsp. CHF 1'000 für Einrichtung des Arbeitsplatzes zu Hause), so ist diese Vergütung unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises als «andere Gehaltsnebenleistung» zu deklarieren und wird somit besteuert.
Wie sind Geschäftswagen, Mahlzeitenvergünstigungen und Kurzarbeitsentschädigungen auf dem Lohnausweis 2021 auszuweisen?
COVID-19 hat keinen Einfluss auf die Deklaration des Privatanteils des Geschäftsfahrzeuges. Gleich verhält es sich mit den Mahlzeitenvergünstigungen, d. h. die Homeoffice-Tage während dem Lockdown und der 2. Welle führen zu keinen Änderungen beim Lohnausweis 2021. Kurzarbeitsentschädigungen sind - soweit nicht bereits in Ziffer 1 enthalten - unter Ziffer 7 des Lohnausweises auszuweisen (vgl. Newsletter 15 / 2020).
Unterstützungsleistungen
Sind Unterstützungsleistungen steuerbar? Können diese Leistungen steuerlich abge-zogen werden?
Unterstützungsleistungen aus öffentlichen und privaten Mitteln sind von Gesetzes wegen steuerfrei. Solche Unterstützungsleistungen sind aber nur dann steuerlich bei der leistenden Person abzugsfähig, wenn der Empfänger unterstützungsbedürftig ist (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 5). Die unterstützende Person muss mindestens CHF 2'600 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6'500 (direkte Bundessteuer) nachweislich geleistet haben. Es können nur diese Beträge steuerlich in Abzug gebracht werden, auch wenn mehr geleistet wurde.
Kulturschaffende
Sind Beiträge zugunsten von Kulturschaffenden aus dem Fonds für Härtefälle steuerfrei?
Für Kulturschaffende, die aufgrund der COVID-19-Massnahmen ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, hat der Bund einen Fonds gebildet (vgl. Suisseculture Sociale: Erfassen eines Antrags auf Soforthilfe). Beiträge aus diesem Fonds sind steuerfrei.
Bei Rückfragen:
Ressort Finanzen und Wirtschaft
Abteilung Finanzen und Steuern
Hauptstrasse 3
Postfach 964
6281 Hochdorf