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Erbschaftssteuer

Der Vermögensanfall aus Erbschaft wird mit der Erbschaftssteuer belegt, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte. Im Kanton Luzern gelegene Grundstücke werden unabhängig vom letzten Wohnsitz der verstorbenen Person mit der luzernischen Erbschaftssteuer erfasst.

Bemessung des Nachlasses

Die einzelnen Nachlassgegenstände werden nach den für die Vermögenssteuer geltenden Grundsätzen bewertet, massgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Todes. Schenkungen und Vorempfänge, welche der Erblasser/die Erblasserin innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod ausgerichtet hat, unterliegen ebenfalls der Erbschaftssteuerpflicht.

Steuermass

Der Steuersatz beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen der verstorbenen Person und dem Erben/der Erbin sowie je nach Höhe des geerbten Betrages zwischen 0% und 40% (siehe § 3 und 5 des kant. Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)).

Steuerbefreiung

Ehegatten sowie eingetragene Partner und Lebenspartner (sofern dieser mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat) sind von der Erbschaftssteuer befreit. In der Gemeinde Hochdorf sind zudem auch die Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit. Weitere Erbschaftssteuerbefreiungen richten sich nach § 11 des kant. Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG).

Veranlagungsverfahren

Die Veranlagung erfolgt in jener Gemeinde, in welcher die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte bzw. wo das Grundstück gelegen ist.

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Zuständige Abteilung