Eröffnung letztwillige Verfügung
Die beim Tod eines Erblassers/einer Erblasserin aufgefundenen letztwilligen Verfügungen (Testamente, Ehe- und/Erbverträge) sind dem Teilungsamt einzureichen.
Die Verfügungen werden durch das Teilungsamt eröffnet.
Die beim Tod eines Erblassers/einer Erblasserin aufgefundenen letztwilligen Verfügungen (Testamente, Ehe- und/Erbverträge) sind dem Teilungsamt einzureichen.
Die Verfügungen werden durch das Teilungsamt eröffnet.