Alimentenbevorschussung
Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise nachkommen.
Damit Alimentenhilfe geleistet werden kann, ist ein gültiger Rechtstitel erforderlich (rechtskräftiger Entscheid/rechtskräftiges Urteil von einem Gericht oder durch KESB genehmigter Unterhaltsvertrag). Zur Berechnung des Anspruches auf Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge ist das Gesuch um Alimentenhilfe an die Alimentenfachstelle Hochdorf einzureichen. Zusätzlich sind die im Gesuch auf Seite 9 aufgeführten Dokumente beizulegen.
Der Anspruch auf Bevorschussung/Teilbevorschussung muss geprüft werden. Es müssen die gesetzlichen Richtlinien (Einkommensgrenze, Vermögensgrenze etc.) nach Sozialhilfegesetz und Sozialhilfeverordnung des Kantons Luzern erfüllt sein.
Alimente werden nie rückwirkend bevorschusst, nur immer ab dem kommenden Monat der Gesuchseinreichung. Zudem können Kinderalimente höchstens bis zum Betrag der maximalen Waisenrente bevorschusst werden.
Gesuch Alimentenbevorschussung