Hundesteuer
Gestützt auf das Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973 des Kantons Luzern haben Halterinnen und Halter von Hunden in ihrer Wohngemeinde jährlich eine Steuer zu entrichten. Die Hundesteuerrechnung wird im ersten Halbjahr des Jahres zugestellt. Zuständig ist in Hochdorf die Abteilung Finanzen und Steuern.
Es gelten folgende Steuersätze:
- Die Steuer pro Kalenderjahr beträgt Fr. 120.00. Die Steuer ist jeweils für das laufende Kalenderjahr innerhalb der vorgegebenen Frist zu entrichten. Junghunde sind erst ab einem Alter von 6 Monaten steuerpflichtig.
- Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben beträgt die Hundesteuer Fr. 40.00.
- In Härtefällen kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden. Wir bitten Sie dafür ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
- Von der Hundesteuer befreit sind Halterinnen und Halter von Dienst, Militär-, Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen-, Lawinen-, Schweiss-, Blindenführhunden sowie Hunde die sich weniger als 3 Monate im Kanton Luzern aufhalten.
Mit den Steuereinnahmen finanziert die Gemeinde Hochdorf unter anderem ein gemeindeweites Netz von Hundekoteimern. Bei diesen Eimern stehen den Halterinnen und Haltern von Hunden auch die roten Spezialsäcke zur Verfügung, in denen Hundekot sauber entsorgt werden kann.
Neuanmeldung
Wer einen Hund übernimmt, muss sein Tier in der nationalen Hundedatenbank AMICUS erfassen. Wer bereits einen AMICUS-Account hat, kann einen anderen bzw. zusätzlichen Hund selbst digital erfassen.
Wer noch keinen AMICUS-Account hat, meldet sich bei der Gemeindekanzlei Hochdorf. Basierend auf den offiziellen Personalien der Hundehaltenden wird bei der Haustierbank AMICUS ein Account eröffnet. AMICUS lässt Hundehaltenden danach die persönlichen Zugangsdaten (Login) via Post zukommen. Hundehaltende sind anschliessend verantwortlich dafür, dass der neue Hund innert 10 Tagen nach Übernahme des AMICUS-Accounts erfasst wird. Dies setzt voraus, dass ein Hund bereits von einem Tierarzt gechipt wurde.