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Inventarisation und Eröffnung Erbgang

Die Kontaktperson der Erben wird vom Teilungsamt ca. drei Wochen nach Todesdatum schriftlich zur Aufnahme des Nachlass-Inventares aufgefordert. Folgende Unterlagen sind dazu notwendig:

  • Verzeichnis der gesetzlichen Erben (Personalien und Wohnadressen)
  • Allfällige letztwillige Verfügungen (Testament, Ehe- und/oder Erbvertrag)
  • Verzeichnis über das Nachlassvermögen (Aktiven und Passiven) mit Saldobestätigungen per Todestag und Rechnungskopien der Passiven, evtl. weitere Belege über Aktiven und Passiven
  • Angaben zu allfälligen Versicherungsleistungen (Lebensversicherungen etc.)
  • Angaben zu ausgerichteten Schenkungen oder Erbvorempfängen

Das Nachlass-Inventar wird anschliessend allen Erben eröffnet. 

Sollten die Erben über die Vermögensverhältnisse keine Kenntnisse haben oder die Gefahr einer Überschuldung der Erbschaft besteht, können diese ein öffentliches Inventar mit Publikation eines Rechnungsrufes im Kantonsblatt verlangen (Frist 30 Tage ab Kenntnis des Todesfall). Wir bitten hierbei um frühzeitige Kontaktaufnahme.

Zuständige Abteilung